19.3. Ferner vermutet der Kindsvater – für den Fall, dass dieses Kriterium überhaupt von Belang ist, was er verneint – eine Kindswohlgefährdung und begründet sie mit folgenden Anhaltspunkten: Die Kindsmutter sei Betreiberin einer eigenen Bar und arbeite regelmässig dort, insbesondere am Abend. Das Kind müsse öfters Zeit in dieser nicht kindsgerechten Umgebung verbringen. Zudem habe sich die Kindsmutter einen Kampfhund (Rottweiler) zugelegt, was mit dem Kindswohl nicht bedingt (sic) zu vereinbaren sei. Schliesslich habe die Kindsmutter in der Vergangenheit öfters auch mit psychischen Problemen zu kämpfen gehabt.