19.1. Der Kindsvater wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe keine oder nur ungenügende Abklärungen hinsichtlich der gemeinsamen elterlichen Sorge durchgeführt. Die Abklärungen hätten (bloss) auf allenfalls nötige Kindesschutzmassnahmen fokussiert. Ob veränderte Verhältnisse vorlägen und ob das Kindeswohl von E.________ bei der Kindesmutter in jeder Hinsicht gewahrt sei, sei nicht abgeklärt worden. Es habe keine Befragung der Eltern zu diesem Thema und keine Kindesanhörung stattgefunden.