SchlT ZGB gestellt, so dass diese Regelung keine Anwendung finde. Die Vorinstanz prüfte deshalb, ob die Neuzuteilung der elterlichen Sorge wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig sei (Art. 298d Abs. 1 ZGB; BGer 5A_30/2017) und verneinte dies. Die Vorinstanz führte aus, die Kindsmutter sei in der Lage, die erforderliche Erziehung, Betreuung und Fürsorge zu leisten und die Interessen von E.________ zu wahren. Das grösste Gefährdungspotential sei im chronischen Elternkonflikt auszumachen.