4 tern untereinander. Sie war daher der Auffassung, dass der rechtserhebliche Sachverhalt auch hinsichtlich der Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge hinreichend abgeklärt worden sei und diesbezüglich eine ausreichende Entscheidgrundlage vorliege. Der Kindsvater habe den Antrag auf Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts nach Ablauf der einjährigen Frist gemäss der Übergangsregelung von Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB gestellt, so dass diese Regelung keine Anwendung finde.