18.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vom 20. März 2018 fest, dem Abklärungsbericht des Regionalen Sozialdienstes F.________ vom 11. September 2017 könne entnommen werden, dass das Wohl von E.________ nicht gefährdet sei und der elterliche Konflikt sich insofern stabilisiert habe, als die Eltern in der Lage seien, sich bezüglich des persönlichen Verkehrs einvernehmlich abzusprechen. Gemäss dem Abklärungsbericht sei das Gesuch um Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Einvernehmen mit den Eltern nicht behandelt worden.