10. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Juli 2018 eine Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. 3 II. 11. Für die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]).