7. Gegen diesen Entscheid erhob der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 23. April 2018 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht. Er beantragte, die Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids vom 20. März 2018 seien aufzuheben und sein Antrag auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge betreffend E.________ sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur ausführlichen Abklärung (inkl. Anhörung von E.________) an die Vorinstanz zurück zu weisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 1 ff.).