Am 7. Dezember 2011 schlossen die Eltern einen Unterhaltsvertrag mit Besuchsregelung ab, welcher von der damals zuständigen Regionalen Vormundschaftsbehörde F.________ genehmigt wurde. Über das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters gegenüber dem Kind wollten sich die Eltern direkt verständigen. Im Fall der Uneinigkeit sollte der Vater das Kind am ersten und dritten Wochenende eines jeden Kalendermonats von Samstagmorgen bis Sonntagabend sowie während vier Wochen Ferien pro Kalenderjahr sehen (Vorakten).