ZGB bei Vorliegen veränderter Verhältnisse gerade umgekehrt: Obwohl der Gesetzgeber als Grundsatz die gemeinsame elterliche Sorge vorsieht, kommt die Umteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298d ZGB nur dann zum Tragen, wenn das Festhalten an der bisherigen Regelung aufgrund der Veränderung der Verhältnisse zu einer Kindeswohlgefährdung führt, die mit der Neuregelung der Zuteilung behoben werden kann (E. 22-27). Erwägungen: I.