Im Unterschied zu Art. 298b ZGB, der die gemeinsame elterliche Sorge im Rahmen der «erstmaligen Regelung» der elterlichen Sorge bei unverheirateten Paaren oder innert der am 30. Juni 2015 abgelaufenen Übergangsfrist gemäss Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB als Regelfall festlegt und davon nur abweichen will, wenn aus Kindeswohlüberlegungen an der alleinigen Sorge festzuhalten ist, ist die Beurteilung bei Art. 298d ZGB bei Vorliegen veränderter Verhältnisse gerade umgekehrt: Obwohl der Gesetzgeber als Grundsatz die gemeinsame elterliche Sorge vorsieht, kommt die Umteilung der elterlichen Sorge gemäss Art.