4 Das Gericht entscheidet: 1. Das Gesuch um Akteneinsicht wird insofern gutgeheissen, als der Entscheid KES 16 881 den Gesuchstellern anonymisiert und stellenweise geschwärzt ausgehändigt wird. 2. Die Verwaltungsgebühr von CHF 300.00 wird den Gesuchstellern je zur Hälfte, ausmachend je CHF 150.00, unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt. Ihnen wird eine separate Rechnung zugestellt werden. 3. Zu eröffnen: - den Gesuchstellern, vertreten durch Advokat und Notar B.________ - der Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________