Bundesgerichts (Urteil 5A_379/2017 vom 5. Dezember 2017) herausgelesen werden können. 9. Für die Behandlung des vorliegenden Akteneinsichtsgesuchs wird eine Verwaltungsgebühr von CHF 300.00 erhoben (Art. 30 Abs. 2 IG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des 3 Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Diese Gebühr ist von den Gesuchstellern je zur Hälfte, ausmachend je CHF 150.00, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) zu bezahlen. Ihnen wird eine separate Rechnung zugestellt werden.