8. Das von den Gesuchstellern geltend gemachte Einsichtsinteresse beschränkt sich darauf, dass sie Angehörige der Gesuchsgegnerin seien und in einem früheren Verfahren als Verfahrensbeteiligte aufgeführt worden seien. Diesen Interessen stehen gewichtige Interessen der Gesuchsgegnerin als damalige Prozesspartei gegenüber: Im fraglichen Entscheid geht es im Wesentlichen um die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin. Insbesondere wird darin aufgeführt, wie hoch ihr aktuelles Vermögen ist und welche Ausgaben sie in den vergangenen Jahren getätigt hat. Sodann wird ein Bankkonto genannt und die Nummer einer Kreditkarte angegeben.