7. Entsprechend weit verbreiteter Praxis werden die Urteile anlässlich ihrer Bekanntgabe anonymisiert und in Teilen abgedeckt. Diese Praxis ist unter dem Gesichtswinkel von Art. 30 Abs. 3 BV anerkannt (BGE 139 I 129 E. 3.6 S. 137 m.w.H.). Daraus folgt, dass die Kenntnisgabe des Urteils im vorliegenden Fall von vornherein unter dem Vorbehalt der Anonymisierung steht. Dies ergibt sich ebenfalls aus der kantonalgesetzlichen Vorgabe, wonach die Veröffentlichung der Entscheide grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen hat (Art. 22 Abs. 2 IG).