Die Kenntnisnahme erstreckt sich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv. Es ist daher von einem grundsätzlichen Anspruch auf Kenntnisnahme des Entscheids auszugehen. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen ist jedoch nicht absolut. Er wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen. Sein Umfang ist im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen (BGE 139 I 129 E. 3.6 S. 136).