6. Gemäss Art. 30 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie auch nach Art. 9 IG sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung grundsätzlich öffentlich. Nach Art. 17 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 27 Abs. 3 IG hat jede Person grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten des Kantons und der Gemeinden. Dabei kann das Einsichtsrecht nach IG unabhängig von einem schutzwürdigen Interesse geltend gemacht werden (HÄUSLER/FERRARI-VISCA, a.a.O., Rz. 5 m.w.H.). Die Kenntnisnahme erstreckt sich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv.