4. Das KESGer ist zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Einsichtnahme in die Akten des abgeschlossenen Verfahrens zuständig, da es das betreffende Verfahren geführt hat. Über das Gesuch entscheidet die Verfahrensleitung (Ziff. IV./5. i.V.m. III./1. des Kreisschreibens Nr. 2 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern [KS Nr. 2], www.justice.be.ch>Zivilverfahren>Kreisschreiben).