1. Mit Entscheid vom 11. April 2017 im Verfahren KES 16 881 bestätigte das Kindesund Erwachsenenschutzgericht (KESGer) die vorsorgliche Herabsetzung des Betrages zur freien Verfügung für die vorsorglich verbeiständete D.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) durch die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (bKESB).