Das Informationsgesetz (IG; BSG 107.1) bildet – unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen – die relevante rechtliche Grundlage für die Behandlung eines Einsichtsgesuchs (E. 5). Der Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 30 BV wird begrenzt durch den verfassungsmässigen Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen, insbesondere dem Interesse an der Nichtbekanntgabe von Vermögensverhältnissen (E. 6-8). Erwägungen: