{"Signatur": "BE_OG_001", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2018-01-17", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_001_KES-2018-22_2018-01-17.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/KES_2018_22_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778988518701d240ca26276b9c8b2a5e25f014720452a517e4fcb441e2599f7ac1ece0594ca34a9e7d3f60f48e9d39a555f?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778988518701d240ca26276b9c8b2a5e25f014720452a517e4fcb441e2599f7ac1ece0594ca34a9e7d3f60f48e9d39a555f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KES_2018_22", "Checksum": "502f61fa45d12d3aca9c88b87726ff1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KES 2018 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern 17.01.2018 KES 2018 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile 17.01.2018 KES 2018 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern 17.01.2018 KES 2018 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Bähler (Referent)\nGerichtsschreiberin Weingart\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nvertreten durch Advokat und Notar B.________\nGesuchsteller\n\nC.________\nvertreten durch Advokat und Notar B.________\nGesuchsteller\n\ngegen\n\nD.________\nvertreten durch Rechtsanwalt E.________\nGesuchsgegnerin\n\nGegenstand Akteneinsichtsgesuch vom 29. November 2017\nRegeste:\n\nDas Informationsgesetz (IG; BSG 107.1) bildet – unter Berücksichtigung der einschlägigen\nVerfassungsbestimmungen – die relevante rechtliche Grundlage für die Behandlung eines\nEinsichtsgesuchs (E. 5).\n\nDer Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 30 BV wird begrenzt durch den verfassungsmässigen Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen, insbesondere dem Interesse an der Nichtbekanntgabe von Vermögensverhältnissen (E. 6-8).\n\nErwägungen:\n\n1. Mit Entscheid vom 11. April 2017 im Verfahren KES 16 881 bestätigte das Kindesund Erwachsenenschutzgericht (KESGer) die vorsorgliche Herabsetzung des Betrages zur freien Verfügung für die vorsorglich verbeiständete D.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) durch die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (bKESB).\n\n2. Mit Schreiben vom 29. November 2017 ersuchten die beiden Söhne der Gesuchsgegnerin, A.________ und C.________ (nachfolgend: Gesuchsteller), um Zustellung einer Kopie des Urteils KES 16 881. Zur Begründung führten die Gesuchsteller aus, sie hätten als Angehörige und frühere Verfahrensbeteiligte ein Interesse an\nder Einsicht in diesen Entscheid.\n\n3. In ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die\nkostenfällige Abweisung des Gesuchs. Sie führte aus, die Gesuchsteller hätten\nkein schutzwürdiges rechtliches Interesse, vom Entscheid im Verfahren KES\n16 881 Kenntnis zu erhalten. Ein solches Interesse werde im Gesuch auch nicht\nbegründet.\n\n4. Das KESGer ist zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Einsichtnahme in\ndie Akten des abgeschlossenen Verfahrens zuständig, da es das betreffende Verfahren geführt hat. Über das Gesuch entscheidet die Verfahrensleitung (Ziff. IV./5.\ni.V.m. III./1. des Kreisschreibens Nr. 2 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern [KS Nr. 2], www.justice.be.ch>Zivilverfahren>Kreisschreiben).\n\n5. In Frage steht vorliegend ein Einsichtsgesuch in ein Urteil eines bereits abgeschlossenen Verfahrens, weshalb die Verfahrensbestimmungen von Art. 449 Bst. b\ndes Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bzw. des Gesetzes über\nden Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG; BSG 213.316) nicht zur Anwendung\ngelangen. Bei abgeschlossenen Verfahren sind bei Gesuchen der betroffenen Person selber das Datenschutzgesetz (KDSG; BSG 152.04) bzw. bei Gesuchen von\nDrittpersonen das Informationsgesetz (IG; BSG 107.1) anwendbar (MARC HÄUS-\nLER/RETO FERRARI-VISCA, Das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren, in: Jusletter vom 8. August 2011, Rz. 6 m.w.H.). Da es\nsich vorliegend um ein Einsichtsgesuch von Drittpersonen handelt, bildet das IG –\nunter Berücksichtigung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen – die rele-\n\n2\nvante rechtliche Grundlage für die Behandlung des vorliegenden Akteneinsichtsgesuchs.\n\n6. Gemäss Art. 30 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie auch nach Art. 9 IG sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung\ngrundsätzlich öffentlich. Nach Art. 17 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV;\nBSG 101.1) und Art. 27 Abs. 3 IG hat jede Person grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten des Kantons und der Gemeinden. Dabei kann das Einsichtsrecht nach IG unabhängig von einem schutzwürdigen Interesse geltend gemacht werden (HÄUSLER/FERRARI-VISCA, a.a.O., Rz. 5 m.w.H.). Die Kenntnisnahme\nerstreckt sich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und\nDispositiv. Es ist daher von einem grundsätzlichen Anspruch auf Kenntnisnahme\ndes Entscheids auszugehen. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen ist jedoch nicht absolut. Er wird begrenzt durch den ebenfalls\nverfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen. Sein Umfang ist im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen (BGE 139 I 129 E. 3.6 S. 136).\n\n"}