38. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keine Parteientschädigung geltend gemacht. Es liegt auch kein aufwändiges Verfahren vor, welches eine solche gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen liesse. Es ist folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen. 9 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau vom 6. März 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.