36. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dabei ist zu beachten, dass bei der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die elterliche Sorge des Beschwerdeführers bestehen bleibt, so lange die Vorinstanz nicht in einem ordentlichen Verfahren oder im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anders entschieden hat. Damit entfällt auch die im Entscheid des Sozialen Zentrums D.________ angeordnete Vormundschaft und der von der Vorinstanz angeordnete Wechsel der Vormundin wird gegenstandslos.