35. Der vorliegende Sachverhalt geht zwar in die Richtung des in BGE 119 II 9 beurteilten, ist aber nicht mit diesem gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls Anspruch darauf, dass geprüft wird, ob der Umstand, dass er sich für längere Zeit im Strafvollzug befindet, einen ausreichenden Grund für den Entzug der elterlichen Sorge darstellt oder ob es nicht weniger einschneidende Alternativen gibt. Das Soziale Zentrum D.________ und die Vorinstanz haben keine entsprechende Prüfung vorgenommen oder zumindest das Ergebnis nicht in ihren Entscheiden behandelt.