8 tember 2019 und spätestens am 15. Juli 2021 entlassen werden wird (Straf- und Vollzugsakten in den Akten KESB). Danach muss er wohl die Schweiz verlassen und beabsichtigt, die Tochter mitzunehmen (Aussage an der Anhörung vom 11. Dezember 2017 in den Akten KESB). Durch den Entzug der elterlichen Sorge wird ihm dies verunmöglicht oder zumindest erschwert, weil ihm vorgängig die elterliche Sorge zurückübertragen werden müsste, was gemäss Aussage des Vizepräsidenten der KESB an der Anhörung vom 11. Dezember 2017 ein mögliches Szenario wäre.