310 ZGB) – zum vornherein ungenügend sind: Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert hier eine besondere Aufmerksamkeit. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe kann zwar zum Entzug der elterlichen Sorge führen, doch muss auch in einem solchen Fall eine sorgfältige Prüfung der Umstände erfolgen (vgl. BGE 119 II 9 E. 4a S. 10). Im soeben zitierten Fall schützte das Bundesgericht den Entzug der elterlichen Sorge eines Kindsvaters, der die Kindsmutter umgebracht hatte und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt wurde.