33. Wenn es um den Entzug der elterlichen Sorge geht, ist gemäss BGer 5C.207/2004 vom 26. November 2004 E. 3.2.1 bei der Würdigung der Umstände ein besonders strenger Massstab anzulegen, da der Entzug der elterlichen Sorge, der dem Verlust eines elementaren Persönlichkeitsrechts gleichkommt, nur zulässig ist, wenn andere Massnahmen zur Vermeidung der Gefahren für das Kind – wie geeignete Massnahmen (Art. 307 ZGB), Beistandschaft (Art. 308 ZGB) und Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB) – zum vornherein ungenügend sind: Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert hier eine besondere Aufmerksamkeit.