32. Gemäss Art. 23 Abs. 2 Bst. c HKsÜ kann die Anerkennung einer Massnahme versagt werden auf Antrag jeder Person, die geltend macht, dass die Massnahme ihre elterliche Verantwortung beeinträchtigt, wenn diese Massnahme, ausser in dringenden Fällen, getroffen wurde, ohne dass dieser Person die Möglichkeit eingeräumt worden war, gehört zu werden. Im Praxisleitfaden der Haager Konferenz zum HKsÜ, Rz 10.8 (https://www.hcch.net/de/home > Kinderschutz > HCCH Veröffentlichungen) steht dazu Folgendes: «Ce motif de non-reconnaissance traduit le droit de toute personne