Die KESB Oberaargau ging deshalb bis zum Vorliegen der Antwort aus Serbien im Rahmen der rechtlichen Abklärung davon aus, dass sie selbst die elterliche Sorge entziehen würde (siehe Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2017). Zur Begründung, dass eine Vormundschaft eingesetzt und dem Beschwerdeführer damit implizit die elterliche Sorge entzogen wird, wird im Entscheid des Sozialen Zentrums D.________ einzig auf den Umstand Bezug genommen, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug befindet.