31. Im Scheidungsurteil des Grundgerichts X.________ wurde dem Beschwerdeführer explizit die elterliche Sorge belassen. In dem kurze Zeit später im Anschluss an das Scheidungsurteil ergangenen Entscheid des Sozialen Zentrums D.________ wird dem Beschwerdeführer nicht ausdrücklich die elterliche Sorge entzogen. Die KESB Oberaargau ging deshalb bis zum Vorliegen der Antwort aus Serbien im Rahmen der rechtlichen Abklärung davon aus, dass sie selbst die elterliche Sorge entziehen würde (siehe Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2017).