Gemäss Art. 85 Abs. 1 IPRG wendet die Schweiz das HKsÜ als Landesrecht auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten an. Der Beschwerdeführer hatte somit seit dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Betroffenen in die Schweiz im Jahr 2014 die Stellung eines sorgeberechtigten Elternteils nach schweizerischem Recht. Um ihm diese Stellung zu entziehen, bedarf es eines Grundes nach Art. 311 Abs. 1 ZGB. In Frage kommt hier allein Ziffer 1, wonach die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge entzieht, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die