27. Die KESB bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, im Rahmen der Abklärungen hätten die Grosseltern nachvollziehen können, weshalb es sinnvoll sei, eine unabhängige Person als Vormundin für die Betroffene einzusetzen. Sie hätten auch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung nicht die Verantwortung für seine Tochter übernehmen könne. Die Grosseltern befänden sich in einen Loyalitätskonflikt zum Beschwerdeführer. 28. Der Entscheid der Vorinstanz betrifft einerseits das Sorgerecht des Beschwerdeführers und anderseits die zur Führung der Vormundschaft eingesetzte Person.