26. Der Kindsvater führt zur Begründung seiner in der Beschwerde sinngemäss gestellten Anträge, es sei ihm das Sorgerecht zu belassen und seine Mutter als Beiständin einzusetzen, eventualiter sei seiner Mutter das Amt der Vormundin zu belassen, aus, die Aussagen seiner Eltern seien im Bericht der abklärenden Sozialarbeiterin unwahr wiedergegeben worden. Die Eltern hätten nie den Wunsch geäussert, die Vormundschaft abzugeben und auch nicht, dass er nach seiner Haftentlassung nicht für seine Tochter sorgen werde. Es sei ihm das alleinige Sorgerecht für die Tochter zugesprochen und seine Mutter als Vormundin bestellt worden.