HCCH Veröffentlichungen). Dies muss analog auch gelten, wenn die Massnahme in einem Staat angeordnet wurde, in dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Somit gilt für die Anwendung der in Serbien angeordneten Massnahme das schweizerische Recht (Art. 327a ff. ZGB). Weiter richtet sich gemäss Art. 28 HKsÜ die Vollstreckung von Massnahmen nach dem Recht des ersuchten Staates unter Beachtung der darin vorgesehenen Grenzen, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.