24. Gemäss Art. 15 Abs. 3 HKsÜ bestimmt bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat das Recht dieses anderen Staates vom Zeitpunkt des Wechsels an die Bedingungen, unter denen die im Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts getroffenen Massnahmen angewendet werden. Die Anwendungsbedingungen einer Massnahme richten sich somit nach dem Recht des (neuen) gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (PAUL LAGAR- DE, Erläuternder Bericht zum HKsÜ, Rz 90 f., inoffizielle deutsche Übersetzung unter https://www.hcch.net/de/home > Kinderschutz > HCCH Veröffentlichungen).