5 einschlägigen Haager Übereinkommens nicht zuständig, die Vormundschaft über die Betroffene anzuordnen. 22. Gemäss Art. 23 Abs. 1 HKsÜ werden die von den Behörden eines Vertragsstaats getroffenen Massnahmen kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. Die Anerkennung kann jedoch u.a. dann versagt werden, wenn die Massnahme von einer Behörde getroffen wurde, die zum Entscheid nicht zuständig war (Art. 23 Abs. 2 Bst. a HKsÜ).