Gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind für die Anordnung von Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes (weit gefasst, vgl. Art. 3 HKsÜ) die Behörden des Vertragsstaats zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das HKsÜ ist für die Schweiz am 1. Juli 2009, für Serbien am 1. November 2016 in Kraft getreten (https://www.hcch.net/de/home/ > Kinderschutz > Statustabelle). Das Inkrafttreten des HKsÜ für Serbien erfolgte somit zwischen dem Scheidungsurteil und dem Entscheid des Zentrums für Soziale Arbeit D.________.