21. Eine Vormundschaft setzt gemäss den Abklärungen der Vorinstanz über die Zentralen Behörden für das HKsÜ beim Bundesamt für Justiz und in Serbien (vgl. Akten KESB) voraus, dass kein Elternteil die elterliche Sorge innehat (analog Art. 327a ZGB). Die Person, welche die Vormundschaft ausübt, nimmt sämtliche Rechte wahr, die ansonsten den Eltern zustehen. Die Anordnung der Vormundschaft kommt somit einem Entzug des vom Gericht dem Vater zugeteilten Sorgerechts gleich.