19. Am 28. September 2016 wurden die Kindseltern vom Grundgericht in X.________, Serbien, geschieden, wobei sie nicht persönlich am Verfahren teilnahmen. Das Gericht teilte dem Vater die Alleinsorge über die Betroffene zu. Sachverhaltsmässig wurde davon ausgegangen, dass B.________ bei ihrem Vater lebt. Dass sich dieser (bereits damals) im Strafvollzug befand, war dem Gericht in Serbien offenbar nicht bekannt; es ging davon aus, dass dessen Wohnsitz zum damaligen Zeitpunkt in D.________ in Serbien lag (vgl. Scheidungsurteil vom 28. September 2016 in den Akten KESB).