Es ist jedoch ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer darum geht, dass er sein Sorgerecht behält. Angesichts der schwerwiegenden Einschränkung der Rechte des Beschwerdeführers durch den vorinstanzlichen Entscheid – namentlich durch den Entzug des Sorgerechts für seine Tochter – und weil es sich um eine Laieneingabe handelt, dürfen an die Begründung der Beschwerde keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.2). Es reicht grundsätzlich aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. MERKLI/