16. Die Beschwerde hat den Formvorschriften zu genügen; sie ist schriftlich und begründet beim Gericht einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, es liege keine genügende Begründung der Beschwerde vor, weshalb nicht darauf einzutreten sei. Die vorliegende Beschwerde ist nur rudimentär begründet. Es ist jedoch ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer darum geht, dass er sein Sorgerecht behält.