9. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 10. März 2018 beim Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (KESGer) Beschwerde ein (pag. 1 ff.). Er beantragt sinngemäss, es sei ihm das Sorgerecht zu belassen und seine Mutter als Beiständin einzusetzen, eventualiter sei seiner Mutter das Amt der Vormundin zu belassen. 10. In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2018 beantragt die Vorinstanz, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (pag. 11 ff.).