Gleichzeitig wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) ersucht, in Anwendung des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ; SR 0.211.231.011) über die Anerkennung des Entscheides betreffend die Errichtung einer Vormundschaft und die Einsetzung von C.________ als Vormundin zu entscheiden und für den Fall, dass der Entscheid nicht anerkannt werden könne, die Vertretung des Kindes in der Schweiz