5. Dass die Betroffene bereits seit 2014 in der Schweiz lebt, wurde den schweizerischen Behörden erst im Frühling 2016 bekannt. Das Kantonale Jugendamt leitete in der Folge ein Verfahren bezüglich der Erteilung einer Pflegekinderbewilligung für ein Pflegekind aus dem Ausland nach Art. 6 der Pflegekinderverordnung (PAVO; BSG 213.223) ein. Gleichzeitig wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) ersucht, in Anwendung des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ;