Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau vom 6. März 2018 (11226494/2016-2882) Regesten: Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Prüfung, ob der Aufenthalt im Strafvollzug einen ausreichenden Grund für den Entzug der elterlichen Sorge darstellt (E. 33). Dem Entscheid eines (unzuständigen) serbischen Gerichts, welches diese Prüfung nicht explizit vorgenommen hat, ist gestützt auf Art. 23 Abs. 2 Bst. a und c HKsÜ die Anerkennung zu versagen (E. 35). Erwägungen: I.