Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Kindes- und Erwachsenen- Tribunal de la protection schutzgericht de l'enfant et de l'adulte Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern KES 18 194 Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Juli 2018 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichter Hurni und Oberrich- ter Schlup Gerichtsschreiberin Weingart Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführer B.________ Betroffene gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaar- gau, Städtli 26, Postfach 239, 3380 Wangen an der Aare Vorinstanz C.________ Mitbeteiligte / Grossmutter des Kindes Gegenstand Anerkennung des Urteils des Zentrums für Soziale Arbeit D.________ (Republik Serbien) vom 23. Dezember 2016 i.S. Er- richtung einer Vormundschaft, Wechsel Vormundsperson Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Oberaargau vom 6. März 2018 (11226494/2016-2882) Regesten: Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Prüfung, ob der Aufenthalt im Strafvollzug einen ausreichenden Grund für den Entzug der elterlichen Sorge darstellt (E. 33). Dem Entscheid eines (unzuständigen) serbischen Gerichts, welches diese Prüfung nicht explizit vorgenommen hat, ist gestützt auf Art. 23 Abs. 2 Bst. a und c HKsÜ die Anerken- nung zu versagen (E. 35). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und E.________ (ledig: ________), beide serbische Staatsangehörige, heirateten am 7. Dezember 2011 in Serbien. Aus der Ehe entsprang die gemeinsame Tochter B.________ (nachfolgend: Betrof- fene), geboren am ________ 2013. 2. Nach der Geburt der Tochter im Jahr 2013 verliess die Kindsmutter die Familie. Sie ist unbekannten Aufenthalts, wobei vermutet wird, dass sie sich heute in Frankreich aufhält. Der Kindsvater verbüsst eine mehrjährige Freiheitsstrafe in der JVA Thor- berg. Er wird frühestens im September 2019 entlassen werden (Abklärung und Auszug aus den Straf- und Vollzugsakten in den Akten KESB). Die Betroffene lebt seit 2014 bei den Grosseltern väterlicherseits, F.________ und C.________, in der Schweiz. 3. Am 29. September 2016 wurde die Ehe zwischen den Kindseltern durch Urteil des Grundgerichts X.________, Serbien, geschieden. Das Gericht teilte dem Kindsva- ter die Alleinsorge über die Betroffene zu (vgl. Scheidungsurteil in den Akten KESB). 4. Am 23. Dezember 2016 errichtete das Zentrum für Soziale Arbeit D.________, Serbien, über die Betroffene eine Vormundschaft nach serbischem Recht. Als Vormundin wurde die Grossmutter väterlicherseits, C.________, eingesetzt (vgl. die Übersetzung des Entscheids vom 23. Dezember 2016 in den Akten KESB). 5. Dass die Betroffene bereits seit 2014 in der Schweiz lebt, wurde den schweizeri- schen Behörden erst im Frühling 2016 bekannt. Das Kantonale Jugendamt leitete in der Folge ein Verfahren bezüglich der Erteilung einer Pflegekinderbewilligung für ein Pflegekind aus dem Ausland nach Art. 6 der Pflegekinderverordnung (PAVO; BSG 213.223) ein. Gleichzeitig wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) ersucht, in Anwendung des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ; SR 0.211.231.011) über die Anerkennung des Entscheides betreffend die Errichtung einer Vormundschaft und die Einsetzung von C.________ als Vormundin zu entscheiden und für den Fall, dass der Ent- scheid nicht anerkannt werden könne, die Vertretung des Kindes in der Schweiz 2 durch noch zu treffende Massnahmen sicherzustellen (vgl. Schreiben des Kantona- len Jugendamtes an die Vorinstanz vom 22. März 2017 in den Akten KESB). 6. Den Grosseltern F.________ und C.________ wurde am 20. November 2017 nach eingehenden Abklärungen (insbesondere nach Einholung eines umfangreichen Abklärungsberichts der Sozialen Dienste der Stadt G.________ vom 1. November 2017, in den Akten KESB) durch das Kantonale Jugendamt eine Pflegekinderbewil- ligung unter Auflagen erteilt (vgl. Bewilligung in den Akten KESB). 7. Am 11. Dezember 2017 gewährte die Vorinstanz dem Kindsvater das rechtliche Gehör (vgl. Protokoll der Anhörung in den Akten KESB). 8. Am 6. März 2018 entschied die Vorinstanz was folgt: 1. Der Entscheid des Zentrums für Soziale Arbeit D.________, Republik Serbien, vom 23.12.2016 i.S. Errichtung Vormundschaft wird anerkannt. 2. Es wird festgestellt, dass für B.________ eine Vormundschaft gemäss Art. 327a ZGB besteht. 3. In Abänderung des Entscheides des Zentrums für Soziale Arbeit D.________ vom 23.12.2016 wird H.________, Soziale Dienste G.________ als Vormundin ernannt mit dem Auftrag, B.________ bei der Wahrung ihrer Interessen umfassend zu vertreten. Der Vormundsperson ste- hen gemäss Art. 327c Ziff. 1 ZGB die gleichen Rechte zu wie den Eltern. 4. Die Vormundsperson wird eingeladen, a) so oft wie nötig einen Bericht mit Rechnung über die Lage von B.________ und die Ausübung der Vormundschaft zur Genehmigung vorzulegen; b) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen, insb. sobald andere Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden müssen; c) per 31.03.2020 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung einzureichen. 5. Die Vormundin wird aufgefordert, unverzüglich ein Inventar per 31.03.2018 aufzunehmen und der zuständigen KESB Oberaargau bis am 31.05.2018 zur Abnahme einzureichen. 6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 7. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 8. [Eröffnungsformel] 9. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 10. März 2018 beim Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (KESGer) Beschwerde ein (pag. 1 ff.). Er beantragt sinngemäss, es sei ihm das Sorgerecht zu belassen und seine Mutter als Beiständin einzusetzen, eventualiter sei seiner Mutter das Amt der Vormundin zu belassen. 10. In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2018 beantragt die Vorinstanz, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (pag. 11 ff.). 3 11. Mit Verfügung vom 26. April 2018 schloss der Instruktionsrichter den Schriften- wechsel und stellte einen schriftlichen Entscheid ohne Parteiverhandlung in Aus- sicht (pag. 19). II. 12. Angefochten ist ein Kammerentscheid der KESB. Gegen solche Entscheide kann innert dreissig Tagen seit Mitteilung Beschwerde beim KESGer erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 und Art. 450b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [ZGB; SR 210] sowie Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Er- wachsenenschutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Das KESGer ist damit zur Be- handlung der eingereichten Beschwerde zuständig. 13. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Be- stimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrens- recht, namentlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 14. Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Be- schwerde legitimiert. 15. Die Beschwerde vom 10. März 2018 gegen den Entscheid vom 6. März 2018 wur- de am 19. März 2018 bei der Post aufgegeben und erfolgte somit fristgerecht (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB und Art. 42 Abs. 2 VRPG). 16. Die Beschwerde hat den Formvorschriften zu genügen; sie ist schriftlich und be- gründet beim Gericht einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, es liege keine genügende Begrün- dung der Beschwerde vor, weshalb nicht darauf einzutreten sei. Die vorliegende Beschwerde ist nur rudimentär begründet. Es ist jedoch ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer darum geht, dass er sein Sorgerecht behält. Ange- sichts der schwerwiegenden Einschränkung der Rechte des Beschwerdeführers durch den vorinstanzlichen Entscheid – namentlich durch den Entzug des Sorge- rechts für seine Tochter – und weil es sich um eine Laieneingabe handelt, dürfen an die Begründung der Beschwerde keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.2). Es reicht grundsätzlich aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kan- ton Bern, 1997, N. 15 zu Art. 32 VRPG). 17. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4 18. Da sich keine besonderen fachspezifischen Fragen stellen, erfolgt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). III. 19. Am 28. September 2016 wurden die Kindseltern vom Grundgericht in X.________, Serbien, geschieden, wobei sie nicht persönlich am Verfahren teilnahmen. Das Ge- richt teilte dem Vater die Alleinsorge über die Betroffene zu. Sachverhaltsmässig wurde davon ausgegangen, dass B.________ bei ihrem Vater lebt. Dass sich die- ser (bereits damals) im Strafvollzug befand, war dem Gericht in Serbien offenbar nicht bekannt; es ging davon aus, dass dessen Wohnsitz zum damaligen Zeitpunkt in D.________ in Serbien lag (vgl. Scheidungsurteil vom 28. September 2016 in den Akten KESB). 20. In Kenntnis des Scheidungsurteils, des Aufenthalts des Kindsvaters in der JVA Thorberg sowie in Kenntnis davon, dass sich das Kind seit längerer Zeit bei den Grosseltern in der Schweiz aufhält, errichtete das Zentrum für Soziale Arbeit D.________, Serbien, über die Betroffene eine Vormundschaft nach serbischem Recht (vgl. Entscheid vom 23. Dezember 2016 in den Akten KESB). 21. Eine Vormundschaft setzt gemäss den Abklärungen der Vorinstanz über die Zen- tralen Behörden für das HKsÜ beim Bundesamt für Justiz und in Serbien (vgl. Ak- ten KESB) voraus, dass kein Elternteil die elterliche Sorge innehat (analog Art. 327a ZGB). Die Person, welche die Vormundschaft ausübt, nimmt sämtliche Rech- te wahr, die ansonsten den Eltern zustehen. Die Anordnung der Vormundschaft kommt somit einem Entzug des vom Gericht dem Vater zugeteilten Sorgerechts gleich. Gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind für die Anordnung von Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes (weit gefasst, vgl. Art. 3 HKsÜ) die Behörden des Vertragsstaats zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das HKsÜ ist für die Schweiz am 1. Juli 2009, für Serbien am 1. November 2016 in Kraft getreten (https://www.hcch.net/de/home/ > Kinderschutz > Statustabelle). Das Inkrafttreten des HKsÜ für Serbien erfolgte somit zwischen dem Scheidungsurteil und dem Entscheid des Zentrums für Soziale Arbeit D.________. Dieser zweite Entscheid nimmt jedoch auf das Übereinkommen nicht Bezug, obwohl bekannt war, dass sich die Betroffene bereits seit längerer Zeit bei ihren Grosseltern väterlicherseits in der Schweiz aufhält. Gemäss Art. 5 HKsÜ hät- te dieser gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in der Schweiz jedoch dazu geführt, dass die schweizerischen und nicht die serbischen Behörden zur Anordnung von Massnahmen in Bezug auf die von Art. 3 HKsÜ erfassten Kinderbelange zuständig gewesen wären. Auch war im Zeitpunkt der Fällung des serbischen Entscheids be- treffend die Anordnung der Vormundschaft kein Scheidungsverfahren mehr hängig, was eine besondere Zuständigkeit der serbischen Behörden nach Art. 10 HKsÜ hätte begründen können. Die serbischen Behörden waren somit in Anwendung des 5 einschlägigen Haager Übereinkommens nicht zuständig, die Vormundschaft über die Betroffene anzuordnen. 22. Gemäss Art. 23 Abs. 1 HKsÜ werden die von den Behörden eines Vertragsstaats getroffenen Massnahmen kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten aner- kannt. Die Anerkennung kann jedoch u.a. dann versagt werden, wenn die Mass- nahme von einer Behörde getroffen wurde, die zum Entscheid nicht zuständig war (Art. 23 Abs. 2 Bst. a HKsÜ). 23. Umgekehrt ist es jedoch auch möglich, eine von einer unzuständigen Behörde ge- troffene Massnahme anzuerkennen. Der KESB Oberaargau stand dieser Weg wie auch der Weg über einen eigenen Entscheid offen. Sie wählte den Weg über die Anerkennung der in Serbien angeordneten Massnahme, weil sie der Auffassung war, die Akzeptanz dürfte grösser sein, als wenn sie selbst die Vormundschaft er- richten und damit dem Vater das Sorgerecht entziehen würde (vgl. Aktennotiz vom 13. Dezember 2017 in den Akten KESB). 24. Gemäss Art. 15 Abs. 3 HKsÜ bestimmt bei einem Wechsel des gewöhnlichen Auf- enthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat das Recht dieses anderen Staates vom Zeitpunkt des Wechsels an die Bedingungen, unter denen die im Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts getroffenen Massnahmen angewen- det werden. Die Anwendungsbedingungen einer Massnahme richten sich somit nach dem Recht des (neuen) gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (PAUL LAGAR- DE, Erläuternder Bericht zum HKsÜ, Rz 90 f., inoffizielle deutsche Übersetzung un- ter https://www.hcch.net/de/home > Kinderschutz > HCCH Veröffentlichungen). Dies muss analog auch gelten, wenn die Massnahme in einem Staat angeordnet wurde, in dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Somit gilt für die Anwendung der in Serbien angeordneten Massnahme das schweizerische Recht (Art. 327a ff. ZGB). Weiter richtet sich gemäss Art. 28 HKsÜ die Vollstre- ckung von Massnahmen nach dem Recht des ersuchten Staates unter Beachtung der darin vorgesehenen Grenzen, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist. Für den Vollzug der angeordneten Vormundschaft durch Einsetzung einer Vor- mundin bzw. für einen allfälligen Wechsel der Vormundin ist somit ebenfalls das schweizerische Recht massgebend (Art. 400 ff. bzw. Art. 423 ff. i.V.m. Art. 327c Abs. 2 ZGB). 25. Die KESB Oberaargau anerkannte den Entscheid des Zentrums für Soziale Arbeit D.________ betreffend die Errichtung der Vormundschaft, stellte fest, dass für die Betroffene eine Vormundschaft gemäss Art. 327a ZGB bestehe und änderte den anerkannten Entscheid insofern ab, als anstelle der Grossmutter C.________ die Sozialarbeiterin H.________ als Vormundin eingesetzt wurde. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund der Abklärungen zum serbi- schen Recht sei der Kindsvater derzeit nicht Inhaber der elterlichen Sorge. Die Grossmutter der Betroffenen, C.________, habe in ihrer Heimat nie eine Schule besucht und nie lesen und schreiben gelernt. Sie verstehe etwas Deutsch, könne jedoch nicht gut sprechen. Sie sei in der Schweiz nicht sehr gut integriert. Die Be- troffene spreche noch immer kein Deutsch. Die Grosseltern bräuchten die Unter- 6 stützung von Drittpersonen für die Förderung des Kindes. Der Grossmutter fehlten wichtige Voraussetzungen zum Ausüben der Vormundschaft in der Schweiz. 26. Der Kindsvater führt zur Begründung seiner in der Beschwerde sinngemäss gestell- ten Anträge, es sei ihm das Sorgerecht zu belassen und seine Mutter als Beistän- din einzusetzen, eventualiter sei seiner Mutter das Amt der Vormundin zu belas- sen, aus, die Aussagen seiner Eltern seien im Bericht der abklärenden Sozialarbei- terin unwahr wiedergegeben worden. Die Eltern hätten nie den Wunsch geäussert, die Vormundschaft abzugeben und auch nicht, dass er nach seiner Haftentlassung nicht für seine Tochter sorgen werde. Es sei ihm das alleinige Sorgerecht für die Tochter zugesprochen und seine Mutter als Vormundin bestellt worden. Dass seine Tochter der deutschen Sprache noch nicht mächtig sei, sei aufgrund ihres Alters nachvollziehbar. Im Kindergarten werde sich dies sicher ändern. Er halte an seinen Aussagen an der Anhörung vom 11. Dezember 2017 fest. Dort habe er erklärt, er werde die elterliche Sorge niemandem geben. Nach seiner Haftentlassung werde er seine Tochter nach Serbien mitnehmen. Die Einsetzung seiner Mutter als Vor- mundin sei auf seinen Wunsch hin erfolgt. 27. Die KESB bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, im Rahmen der Abklärungen hät- ten die Grosseltern nachvollziehen können, weshalb es sinnvoll sei, eine unabhän- gige Person als Vormundin für die Betroffene einzusetzen. Sie hätten auch mitge- teilt, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung nicht die Verantwortung für seine Tochter übernehmen könne. Die Grosseltern befänden sich in einen Loya- litätskonflikt zum Beschwerdeführer. 28. Der Entscheid der Vorinstanz betrifft einerseits das Sorgerecht des Beschwerde- führers und anderseits die zur Führung der Vormundschaft eingesetzte Person. 29. Zum Sorgerecht enthält der Entscheid der KESB keine inhaltlichen Ausführungen, sondern verweist auf den Entscheid des Zentrums für Soziale Arbeit D.________. 30. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit der Geburt von B.________ Mitinhaber der elterlichen Sorge war. Gemäss Art. 16 Abs. 3 HKsÜ besteht die elterliche Verantwortung nach dem Recht des Staates des gewöhnli- chen Aufenthalts des Kindes nach dem Wechsel dieses gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat fort. Die Ausübung der elterlichen Verantwortung bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, so bestimmt sie sich nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 17 HKsÜ). Gemäss Art. 85 Abs. 1 IPRG wendet die Schweiz das HKsÜ als Landesrecht auch im Ver- hältnis zu Nichtvertragsstaaten an. Der Beschwerdeführer hatte somit seit dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Betroffenen in die Schweiz im Jahr 2014 die Stellung eines sorgeberechtigten Elternteils nach schweizerischem Recht. Um ihm diese Stellung zu entziehen, bedarf es eines Grundes nach Art. 311 Abs. 1 ZGB. In Frage kommt hier allein Ziffer 1, wonach die Kindesschutzbehörde die el- terliche Sorge entzieht, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebre- chen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die 7 elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben. Ziffer 2 ist nicht anwendbar, da ein re- gelmässiger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ besteht. 31. Im Scheidungsurteil des Grundgerichts X.________ wurde dem Beschwerdeführer explizit die elterliche Sorge belassen. In dem kurze Zeit später im Anschluss an das Scheidungsurteil ergangenen Entscheid des Sozialen Zentrums D.________ wird dem Beschwerdeführer nicht ausdrücklich die elterliche Sorge entzogen. Die KESB Oberaargau ging deshalb bis zum Vorliegen der Antwort aus Serbien im Rahmen der rechtlichen Abklärung davon aus, dass sie selbst die elterliche Sorge entziehen würde (siehe Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2017). Zur Begründung, dass eine Vormundschaft eingesetzt und dem Beschwer- deführer damit implizit die elterliche Sorge entzogen wird, wird im Entscheid des Sozialen Zentrums D.________ einzig auf den Umstand Bezug genommen, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug befindet. Ob und wie der Beschwerde- führer an diesem serbischen Verfahren beteiligt war, ob ihm die Tragweite der Ein- setzung einer Vormundschaft bezüglich seines Sorgerechts bekannt war und ob ihm der Entscheid eröffnet wurde, ist nicht ersichtlich. Im Passus betreffend Eröff- nung ist lediglich von «weiteren Verfahrensbeteiligten» ohne Namensnennung die Rede. 32. Gemäss Art. 23 Abs. 2 Bst. c HKsÜ kann die Anerkennung einer Massnahme ver- sagt werden auf Antrag jeder Person, die geltend macht, dass die Massnahme ihre elterliche Verantwortung beeinträchtigt, wenn diese Massnahme, ausser in drin- genden Fällen, getroffen wurde, ohne dass dieser Person die Möglichkeit ein- geräumt worden war, gehört zu werden. Im Praxisleitfaden der Haager Konferenz zum HKsÜ, Rz 10.8 (https://www.hcch.net/de/home > Kinderschutz > HCCH Veröffentlichungen) steht dazu Folgendes: «Ce motif de non-reconnaissance traduit le droit de toute personne dont la responsabilité parentale est contestée par cette mesure de voir respectées la régularité et l’équité de la procédure.» 33. Wenn es um den Entzug der elterlichen Sorge geht, ist gemäss BGer 5C.207/2004 vom 26. November 2004 E. 3.2.1 bei der Würdigung der Umstände ein besonders strenger Massstab anzulegen, da der Entzug der elterlichen Sorge, der dem Ver- lust eines elementaren Persönlichkeitsrechts gleichkommt, nur zulässig ist, wenn andere Massnahmen zur Vermeidung der Gefahren für das Kind – wie geeignete Massnahmen (Art. 307 ZGB), Beistandschaft (Art. 308 ZGB) und Aufhebung der el- terlichen Obhut (Art. 310 ZGB) – zum vornherein ungenügend sind: Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert hier eine besondere Aufmerksamkeit. Die Ver- büssung einer Freiheitsstrafe kann zwar zum Entzug der elterlichen Sorge führen, doch muss auch in einem solchen Fall eine sorgfältige Prüfung der Umstände er- folgen (vgl. BGE 119 II 9 E. 4a S. 10). Im soeben zitierten Fall schützte das Bun- desgericht den Entzug der elterlichen Sorge eines Kindsvaters, der die Kindsmutter umgebracht hatte und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt wurde. 34. Vorliegend verbüsst der Beschwerdeführer seit dem ________ 2016 wegen mehre- rer Delikte eine Freiheitsstrafe von 5½ Jahren, aus der er frühestens am 15. Sep- 8 tember 2019 und spätestens am 15. Juli 2021 entlassen werden wird (Straf- und Vollzugsakten in den Akten KESB). Danach muss er wohl die Schweiz verlassen und beabsichtigt, die Tochter mitzunehmen (Aussage an der Anhörung vom 11. Dezember 2017 in den Akten KESB). Durch den Entzug der elterlichen Sorge wird ihm dies verunmöglicht oder zumindest erschwert, weil ihm vorgängig die elterliche Sorge zurückübertragen werden müsste, was gemäss Aussage des Vizepräsiden- ten der KESB an der Anhörung vom 11. Dezember 2017 ein mögliches Szenario wäre. 35. Der vorliegende Sachverhalt geht zwar in die Richtung des in BGE 119 II 9 beurteil- ten, ist aber nicht mit diesem gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls Anspruch darauf, dass geprüft wird, ob der Umstand, dass er sich für längere Zeit im Strafvollzug befindet, einen ausreichenden Grund für den Entzug der elterlichen Sorge darstellt oder ob es nicht weniger einschneidende Alternativen gibt. Das So- ziale Zentrum D.________ und die Vorinstanz haben keine entsprechende Prüfung vorgenommen oder zumindest das Ergebnis nicht in ihren Entscheiden behandelt. Durch die Anerkennung des Entscheids des unzuständigen Sozialen Zentrums D.________, bei dem zudem unklar ist, ob und inwieweit der Beschwerdeführer in das dortige Verfahren einbezogen wurde und ihm die Tragweite vorgängig bekannt gegeben wurde, hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, dem serbischen Entscheid ge- stützt auf Art. 23 Abs. 2 Bst. a und c HKsÜ die Anerkennung zu versagen und selbst zu entscheiden. 36. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzu- heben. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Da- bei ist zu beachten, dass bei der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die el- terliche Sorge des Beschwerdeführers bestehen bleibt, so lange die Vorinstanz nicht in einem ordentlichen Verfahren oder im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anders entschieden hat. Damit entfällt auch die im Entscheid des Sozialen Zen- trums D.________ angeordnete Vormundschaft und der von der Vorinstanz ange- ordnete Wechsel der Vormundin wird gegenstandslos. Die Vorinstanz ist jedoch gehalten, diejenigen Massnahmen anzuordnen, die das Kindeswohl gebietet, und dies soweit notwendig vorsorglich. IV. 37. In Angelegenheiten des Kindesschutzes werden für das Beschwerdeverfahren kei- ne Verfahrenskosten erhoben (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG). 38. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keine Parteientschädigung geltend gemacht. Es liegt auch kein aufwändiges Verfahren vor, welches eine sol- che gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen liesse. Es ist folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen. 9 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) Oberaargau vom 6. März 2018 wird aufgehoben und die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Vorinstanz - der Mitbeteiligten Mitzuteilen: - Soziale Dienste G.________ - H.________ - Kantonales Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 3. Juli 2018 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Weingart i.V. Peng Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig 10