1. Vom Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2018 am 16. Februar 2018 wird Kenntnis genommen und gegeben. Eine Kopie geht an die Vorinstanz. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Beistand - der Vorinstanz (inkl. Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2018) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern