24. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich und wäre grundsätzlich kostenpflichtig. Mit der Auferlegung von Verfahrenskosten würde jedoch nach Bezahlung seiner Kostenbeteiligung an der Massnahme sein Vermögensfreibetrag angegriffen, so dass es sich rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 25. Die KESB Mittelland Nord hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRPG). 9 Das Gericht entscheidet: