Vor diesem Hintergrund stösst auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei ihm der Betrag von CHF 18‘970.55 (Kontostand bei Beginn der Massnahme betreffend die fürsorgerische Unterbringung) zu belassen, ins Leere. 23. Die KESB Mittelland Nord hat die geltenden rechtlichen Bestimmungen für die Tragung von Massnahmenkosten korrekt angewendet, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. IV.