8 schwerdeführer zuzumuten, dieses zur Finanzierung der Massnahmenkosten zu verwenden. Es wäre nicht vertretbar, dass der Beschwerdeführer seinen Vermögensstatus mittels Finanzierung von ihn betreffenden Massnahmen aus öffentlichen Geldern – und damit auf Kosten der Allgemeinheit – weiterhin erhalten könnte. Nach dem Gesagten sind auf die mit der Beteiligung an den Massnahmenkosten im Umfang von CHF 61‘051.55 einhergehenden finanziellen Konsequenzen gestützt auf die gesetzliche Ausgangslage gesetzmässig und hinzunehmen.