Die Sozialhilfe als subsidiäre Leistung (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe [SHG; BSG 860.1]) wird grundsätzlich ausgerichtet, wenn und soweit andere Mittel ausgeschöpft sind. Dazu gehören primär die eigenen Mittel. Soweit das Vermögen einen Betrag von CHF 4‘000.00 (SKOS-Richtlinien E.2.1) übersteigt, ist es dem Be-